Zur Zeit ändern sich die Einstufungen von Risikogebieten durch das Robert Koch Institut täglich. Umso mehr steigt die Unsicherheit bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wer denn eigentlich die Lohnfortzahlung bei angeordneter Quarantäne nach dem Erholungsurlaub zahlt. Um zu diesem Thema ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen, möchten wir mit diesem Blog kurz und knapp erläutern, wer in welchen Fällen die Lohnfortzahlung bei Quarantäne zahlt.
Liebe Leserinnen und Leser,
bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.
Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.
Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.
Quarantäne
Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich derzeit beim zuständigen Gesundheitsamt melden und sich 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Solange kein Nachweis darüber vorliegt, dass sich der Arbeitnehmer nicht mit dem SARS-CoV-2 infiziert hat, darf dieser auch nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren.
In der Zwischenzeit hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seinen Arbeitgeber über die Quarantäne und das darauffolgende Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu informieren.
Arbeitnehmer arbeitet während der Quarantäne im Homeoffice
Wenn Arbeitnehmer Ihrer Arbeitsleistung auch aus dem Homeoffice nachgehen können und dürfen, ist der Arbeitgeber natürlich zur Lohnfortzahlung des regulären Gehaltes verpflichtet.
Arbeitnehmer reist wissentlich in ein Risikogebiet
Wer bei bestehender Reisewarnung dennoch in ein Risikogebiet reist, handelt schuldhaft und hat somit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Übrigens haben diese Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach IfSG.
Während der Reise wird der Urlaubsort zum Risikogebiet
Wer sich bereits in einem Urlaubsgebiet aufhält welches während der Reise als Risikogebiet eingestuft wird, hat nicht schuldhaft gehandelt. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hierüber keine Kenntnis hatte.
In diesem Fall haben Arbeitnehmer nach der Rückkehr Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB.