Ausgleichsabgabe: Förderung der Inklusion und Chancengleichheit
In Deutschland haben Unternehmen, die mindestens 20 Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, die gesetzliche Verpflichtung, mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen. Diese Quote dient der Förderung der Inklusion und Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Wenn Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe je nach Grad der Nichterfüllung gestaffelt ist.
Überprüfung der Beschäftigungspflicht
Um die Einhaltung dieser Beschäftigungspflicht zu überprüfen, müssen Unternehmen jährlich bis zum 31. März des folgenden Jahres Informationen über ihre Beschäftigtenstruktur an die Agentur für Arbeit übermitteln. Gleichzeitig müssen sie die entsprechende Ausgleichsabgabe direkt an das zuständige Integrations-/Inklusionsamt überweisen. Dabei richtet sich die Höhe der monatlichen Ausgleichsabgabe pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz nach der Anzahl der Arbeitsplätze und dem Grad der Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Unternehmen, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen, müssen ab dem Anzeigejahr 2024 einen erhöhten Betrag leisten, der als „Null-Beschäftiger“-Staffelbetrag bezeichnet wird.
Beispiel zur Berechnung
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Wenn ein Arbeitgebender 100 Arbeitsplätze hat, müssen fünf davon mit schwerbehinderten oder anrechnungsfähigen Personen besetzt sein. Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz wird ein bestimmter Betrag fällig. Die genaue Höhe richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsplätze und dem Grad der Erfüllung der Beschäftigungspflicht.
Welchen Betrag müssen Arbeitgebenden bei der Ausgleichsabgabe bezahlen?
Seit dem 01.01.2024 beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
- 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent
- 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent
- 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
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