11/06/2021

NEUES ZUR CORONA-PRÄMIE

Heute geht es um ein ganz aktuelles Thema, nämlich der Corona-Prämie. Wir möchten kurz erläutern worum es sich dabei handelt und welche Voraussetzungen daran geknüpft sind.

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Liebe Leserinnen und Leser,

bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.

Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.

Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.

Corona-Prämie

Die Möglichkeit zur steuer- und beitragsfreien Auszahlung der Corona-Prämie ist bis 31.03.2022 verlängert worden. Hierdurch können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 1.500€ steuer- und beitragsfrei auszahlen. Die Auszahlung ist auch in mehreren Raten möglich. 

Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine zusätzliche Zahlung handelt und man nicht etwa das Urlaubsgeld als Corona-Sonderzahlung deklariert. Diese muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. 

Ein Zusammenhang mit der Coronakrise muss außerdem erkennbar sein und in der Personalakte oder im Lohnkonto dokumentiert werden. Ein Zusammenhang ist zum Beispiel, dass eine Krankenschwester besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten hat oder außergewöhnliche Belastungen. Aber auch von Kurzarbeit gebeutelte Beschäftigte kann man mittels der Corona-Sonderzahlung unterstützen. 

Die steuer- und beitragsfreie Corona-Sonderzahlung kann allen Beschäftigten gezahlt werden – unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Sprich auch geringfügig entlohnten Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern. 

Der Freibetrag der Corona-Sonderzahlung gilt pro Dienstverhältnis, sprich ein Vollzeitbeschäftigter der nebenbei als Minijobber arbeitet kann von Firma X 1.500€ erhalten und von Firma Y ebenfalls noch einmal 1.500€. 

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