31/07/2022

ENERGIEPREISPAUSCHALE (EPP) – WER HAT ANSPRUCH?

Die von der Bundesregierung beschlossene Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. 

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen und Einkünfte erzielt haben. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Die Energiepreispauschale ist eine Einmalzahlung, welche zwar lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei ist. 

Eine Voraussetzung für die Auszahlung der EPP ist ein aktives Beschäftigungsverhältnis am 1. September 2022. Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Beschäftigungen bestehen. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern erhalten beide die EPP, sofern hier jeweils ein Anspruch besteht. 

Folgende Arbeitnehmergruppen gehören zu den Anspruchsberechtigten: 

  • Arbeiter
  • Angestellte 
  • Auszubildende
  • Beamte
  • Richter
  • Soldaten
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Werkstudenten im entgeltlichen Praktikum
  • Beschäftigte in Elternzeit

Langzeiterkrankte Beschäftigte erhalten ebenfalls die EPP, diese wird in der Regel vom Arbeitgeber ausbezahlt. 

Die oben aufgeführten Arbeitnehmergruppen erhalten die Energiepreispauschale mit der Lohnabrechnung für September 2022 automatisch ausbezahlt.

Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobbern) gibt es eine zusätzliche Vereinbarung, da sich der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lässt, dass es sich bei der Tätigkeit um das erste Dienstverhältnis handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird. Sollte der Arbeitnehmer absichtlich unrichtige Angaben machen, so entsteht der Tatbestand einer Steuerstraftat bzw. Ordnungswidrigkeit.

Nicht berechtigt, die EPP zu erhalten sind Bezieher von ausschließlich passiven Einkünften, wie zum Beispiel:

  • Einkünfte aus Vermietung & Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Versorgungsbezügen wie Beamtenpension oder Renten

Personen, welche in dem Zeitraum Januar bis September 2022 arbeitslos gemeldet ist, erhalten – auch wenn im Oktober eine Tätigkeit begonnen wird – keine EPP ausgezahlt. Hier ist der Stichtag 01.09.2022 maßgeblich. Allerdings kann diese Personengruppe die EPP über die Abgabe einer Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

Für den Arbeitgeber zählt die ausgezahlte EPP entsprechend als Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung als Betriebseinnahme. Eine Kostenerstattung für die Unternehmen ist nicht vorgesehen, da eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung für den Monat August 2022 erfolgt. Die ausgezahlte EPP erscheint automatisch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der besonderen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen zu überprüfen und demnach zu vermeiden. 

Eine Festsetzung der EPP durch das Finanzamt erfolgt nur, sofern diese nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Beispielsweise in folgenden Fällen:

  • kein Arbeitsverhältnis am 1. September 2022
  • kurzfristige Beschäftigung oder Arbeitshilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft
  • Nicht-Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung
  • keine inländischen Arbeitgeber

Bei der Einkommenssteuerveranlagung wird die EPP allerdings weder festgesetzt noch angerechnet.

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