19/07/2021

ELEKTRO- UND HYBRIDFAHRZEUGE ALS FIRMENWAGEN

Immer wieder neue Regelung zur Entlastung unserer Umwelt – aber welche Vorteile gelten nun wirklich, wenn ich ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Firmenwagen nutze? Wie wird das Fahrzeug versteuert und was kostet es mich? 

All diese Fragen möchten wir dir in unserer Folge zu diesem Thema kurz erläutern. 

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Liebe Leserinnen und Leser,

bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.

Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.

Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.

Um Umweltfreundlichkeit zu fördern und Anreize für den Umstieg auf alternative Antriebe bei Firmenwagen zu schaffen, gibt es nicht nur staatliche Prämien, sondern auch erhebliche lohnsteuerliche Vergünstigungen. Ein Begriff, der in diesem Zusammenhang oft fällt, ist die Halbierung oder Verteilung des Bruttolistenpreises. Hier möchten wir erklären, wann und wie diese Methode angewendet werden.

Grundsätzlich wird die Überlassung eines Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als steuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet, auch bekannt als Sachbezug. Dieser kann entweder nach der 1%-Regelung oder mithilfe der Fahrtenbuchmethode in der Lohnbuchhaltung versteuert werden. 

In der Regel, insbesondere bei Firmenwagen mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren, wird 1% des Bruttolistenpreises monatlich zum Bruttogehalt addiert und unterliegt Abgaben wie der Lohnsteuer. Dies führt zu einer höheren Steuerbelastung für den Arbeitnehmer. Zum Beispiel müsste ein Mitarbeitender monatlich zusätzlich 150€ versteuern, wenn der Bruttolistenpreis des Firmenwagens 15.000€ beträgt. Hinzu kommen die Pendelfahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die auf Grundlage der Entfernungskilometer mit 0,03% des Bruttolistenpreises berechnet werden. 

Dies dient nur als kurze Erläuterung, um die Sonderregelungen besser zu verstehen. 

Vorteile:

Der Vorteil von Hybrid- und Elektrofahrzeugen als Firmenwagen liegt im Bruttolistenpreis. Hier wird, abhängig von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, nur die Hälfte oder ein Viertel des Bruttolistenpreises als Grundlage für die Steuerberechnung herangezogen. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde die Reduzierung des geldwertenden Vorteils bis 2030 verlängert. 

Die Regelungen richten sich nach dem Anschaffungs- oder Zulassungsdatum. Bei teureren Elektroautos oder Hybridfahrzeugen erfolgt die Halbierung des Bruttolistenpreises. Bei Hybridfahrzeugen muss beachtet werden, dass die höchstens 50 Gramm CO2-Emissionen pro Kilometer haben dürfen oder bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs eine Reichweite von mindestens 40 Kilometer haben müssen. 

Die gleichen Vorteile gelten auch für S-Pedelecs und E-Scooter. 

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