Wie jedes Jahr gibt es zum Jahreswechsel einige Änderungen zu den Themen Sozialversicherung und Lohnsteuer die wir Ihnen in diesem Artikel kurz aufführen möchten.
Liebe Leserinnen und Leser,
bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.
Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.
Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.
Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer
Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale stufenweise angehoben um Mehrkosten für Pendler durch die CO2-Bepreisung auszugleichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem separaten Beitrag.
Sozialversicherungswerte 2021
Kranken- und Pflegeversicherung
2020: 56.250,00 Euro p. M. 4.687,50 Euro
2021: 58.050,00 Euro p. M. 4.837,50 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost)
2020: 77.400,00 Euro p. M. 6.450,00 Euro
2021: 80.400,00 Euro p. M. 6.700,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung (West)
2020: 82.800,00 Euro p. M. 6.900,00 Euro
2021: 85.200,00 Euro p. M. 7.100,00 Euro
Krankenkassenwahlrecht
Das Krankenkassenwahlrecht ist wie folgt vereinfacht worden:
Wechselwillige Arbeitnehmer füllen den Neuaufnahmeantrag bei der neu gewählten Krankenkasse aus. Die Kündigung des Versicherten bei der bisherigen Krankenkasse entfällt – das übernimmt die neue Krankenkasse für den Versicherten. Der Krankenkassenwechsel bei gleichbleibendem Versicherungsverhältnis ist nach 12 Monaten möglich (bisher 18 Monate). Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen (bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages Krankenkassenwechsel ohne Bindungsfrist möglich). Max. 14 Tage nach Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann eine neue KK gewählt werden – ohne Einhaltung der Bindungsfrist von 12 Monaten. Dies gilt auch bei Arbeitgeber-Wechsel und Status-Wechsel (z.B. bei Überschreiten der JAEG – mit Wechsel in eine freiwillige Versicherung).
Die Versicherten müssen ihre Arbeitgeber nur noch formlos über die neue Krankenkasse informieren.
Elektronische Mitgliedsbescheinigung
Ab 01.01.2021 entfällt die papierhafte Mitgliedsbescheinigung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von der Krankenkasse. An die Stelle tritt eine elektronische Rückmeldung der Krankenkasse an den Arbeitgeber bzw. die Abrechnungsstelle. Das genaue Verfahren ist noch nicht abschließend geklärt.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In zwei Stufen wird die elektronische AU eingeführt. Ab dem 01.01.2021 entfällt die Papier-AU, welche der Versicherte an dessen gesetzliche Krankenkasse sendet. Diese werden vom Vertragsarzt direkt an die Krankenkasse übermittelt. Wegen der technischen Umsetzung ist der Termin noch nicht final bestätigt.
Im zweiten Schritt, ab 01.01.2022, sollen dann die Arbeitgeber über einen elektronischen Abruf die AU von ihren Arbeitnehmern erhalten.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt je Zeitstunde:
Ab 01.01.2021 9,50€
Ab 01.07.2021 9,60€
Steuerklasse II
Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Freibetrag auf 4.008€ für Alleinerziehende angehoben. (Bisher 1.908€). Dieser wird automatisch beim ELStAM-Verfahren zurückgemeldet. Ein manueller Antrag muss nicht erfolgen.