Seit 2019 sind Jobtickets steuerfrei, wenn Arbeitgeber Zuschüsse oder Sachbezüge an Arbeitnehmer gewähren, die öffentliche Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz setzt voraus, dass diese Leistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen.
In Fällen, in denen die Steuerfreiheitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt eine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat. Dies beinhaltet alle Sachzuwendungen, nicht nur Jobtickets. Überschreitet der Gesamtwert dieser Zuwendungen die Freigrenze, unterliegen alle Sachzuwendungen der Steuer- und Beitragspflicht.
Wichtig: Die Sachbezugsfreigrenze ist bei Barzuschüssen nicht anwendbar.
Für die Berechnung des steuerpflichtigen Sachbezugswerts eines Jobtickets kann der Arbeitnehmer eigene Zuzahlungen leisten. Beispielsweise könnte bei einem Jobticket-Kosten von 60 Euro eine Arbeitnehmerzuzahlung von 10 Euro den verbleibenden Sachbezugswert auf 50 Euro reduzieren, der dann vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Die Arbeitnehmerzuzahlung kann auch direkt über einen Abzug vom Nettolohn in der Lohnabrechnung erfolgen.