06/02/2021

KINDERBETREUUNG BEI SCHUL- UND KITASCHLIEßUNGEN

Die Corona-Pandemie hält weiterhin an und stellt gerade berufstätige Eltern vor große Herausforderungen. Schulen und Kitas bleiben geschlossen oder bieten nur für systemrelevante Berufe eine Notbetreuung an. Was also, wenn Kinder nicht krank sind aber dennoch zu Hause betreut werden müssen? In diesem Blogartikel möchten wir dir einen kurzen Überblick über die Änderungen der Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließung geben.

Liebe Leserinnen und Leser,

bevor wir in den heutigen Blogpost eintauchen, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass einige der enthaltenen Informationen möglicherweise nicht mehr auf dem neuesten Stand sind. Aufgrund der regelmäßigen Änderungen in den Gesetzen und Richtlinien im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung könnte es sein, dass die Inhalte dieses Beitrags nicht mehr vollständig aktuell sind.

Unser Team arbeitet kontinuierlich daran, euch stets die aktuellsten und präzisesten Informationen zu liefern. Für eventuelle Unannehmlichkeiten im Voraus möchten wir uns entschuldigen und empfehlen, sich bei spezifischen Fragen oder Unsicherheiten direkt an unsere Profis zu wenden.

Wir danken euch für euer Verständnis und Vertrauen in unsere Dienstleistungen.

Kinderbetreuungstage

Um die Hürde der Kinderbetreuung infolge von pandemiebedingten Schul- und Kitaschließungen zu meistern, wurden für Eltern zusätzliche Kinderbetreuungstage bei der Betreuung zu Hause auf den Weg gebracht.

Neu ist, dass die Kinderkrankengeld-Tage auch für die Betreuung zu Hause genutzt werden können. Ebenfalls ist der Anspruch für das Kalenderjahr 2021 auf 20 statt wie bislang 10 Kinderkrankengeld-Tage je Elternteil und 40 statt bisher 20 Kinderkrankengeld-Tage bei Alleinerziehenden erhöht worden. Wenn du mehrere Kinder hast besteht ein Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf maximal 90 Arbeitstage. 

Natürlich, wie bei allen Regelungen sonst, ist auch diese Inanspruchnahme mit Voraussetzungen verknüpft. So muss das Elternteil sowie das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass kein anderer im Haushalt lebender die Betreuung und Pflege übernehmen kann. 

Nimmst du die Kinderbetreuungstage in Anspruch, so erholst du von deiner gesetzlichen Krankenversicherung den ausgefallenen Lohn erstattet. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird dieser Ausfall entsprechend gekürzt. Es ist anzuraten eine entsprechende Bescheinigung über die Schul- oder Kitaschließung bereitzuhalten, da die Krankenkassen hier ggf. einen Nachweis erbracht haben möchten. 

Unklar war vielen Arbeitgebern bis vor kurzem, ob diese den Arbeitnehmern Lohnfortzahlung leisten und die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz beantragen oder die Arbeitnehmer, trotz nicht vorliegender Kinderkrankenbescheinigung vom Arzt den Lohn kürzen dürfen. Dies ist nun weitgehend geklärt und der Gesetzgeber regelt, dass dem Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2b SGB V Vorrang vor der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG gegeben wird. So müssen die Arbeitnehmer zunächst die Kinderkrankengeldansprüche voll ausschöpfen, bevor eine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz erfolgen kann. 

Privatversichert, habe ich Anspruch?

Nein! Der Anspruch auf Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht für privat Versicherte oder Beihilfeberechtigte. Hier entsteht sofort der Anspruch nach Infektionsschutzgesetz. 

Wie hoch ist der Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz? 

Der Arbeitgeber zahlt Ihnen 67% des Nettogehalts für die ausgefallenen Kinderbetreuungstage mit Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung aus. Dieser kann den Anspruch dann gemäß Infektionsschutzgesetz geltend machen. 

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