Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes
Derzeit liegt der Bundesregierung ein Entwurf des sogenannten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) vor. Bitte beachte, dass das Gesetz Stand heute noch nicht final verabschiedet wurde.
Die gesetzliche Pflegeversicherung wird planmäßig in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 soll die Finanzgrundlage stabilisiert werden. In einem zweiten Schritt sollen sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben werden.
Folgende Änderungen sind zum 01. Juli 2023 geplant:
- Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 %
- Leichte Absenkung der Bemessungsgrundlage
- Anhebung des Kinderlosenzuschlages um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte
- Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet (bis zum 25. Lebensjahr des Kindes)
Weitere entworfene Maßnahmen ab 2024:
- Erhöhung des Pflegegeldes und ambulanter Sachleistungsbeträge zum 01. Januar 2024 um 5 %
- Anpassung des Pflegeunterstützungsgeldes pro Kalenderjahr für bis zu zehn Tage je pflegebedürftiger Person zum 01.01.2024
- Erhöhung der Zuschläge für die Pflegekasse in mehreren Schritten ab 01.01.2024
- Automatische Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen zum 01.01.2025 und 01.01.2028
- Neustrukturierung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Nachfolgend findest du eine Übersicht der voraussichtlichen Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023:
Beitrag für | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer außer Sachsen | Arbeitgeber außer Sachsen |
Kinderlose | 4,00% | 2,30% | 1,70% |
Eltern mit 1 Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40% | 1,70% | 1,70% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% | 1,70% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% | 1,70% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% | 1,70% |
Eltern mit 5 Kindern | 2,40% | 0,70% | 1,70% |
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet:
- die Elterneigenschaft
- die Anzahl der Kinder
- und deren Alter
in geeigneter Form gegenüber den Lohnverantwortlichen nachzuweisen. Hierfür gibt es eine Vorlage, welche bis spätestens 01.06.2023 bei entsprechender Stelle einzureichen ist.
Selbstzahler müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.
Bitte beachte, dass sich die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen bis zum 01.07.2023 jederzeit ändern können.